Recht­li­ches

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Stand: Dezem­ber 2022 · Exo­En­er­gies GmbH, Dortmund

§ 1 Gel­tung der Bedingungen

(1) Unse­re Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bo­te erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se gel­ten somit auch für alle künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen, auch wenn sie nicht noch­mals aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, ins­be­son­de­re die des Kun­den, wer­den selbst bei Kennt­nis, nicht Vertragsbestandteil.

(2) Alle Ver­ein­ba­run­gen, die zwi­schen der Exo­En­er­gies GmbH und dem Bestel­ler getrof­fen wer­den, sind zu deren Wirk­sam­keit schrift­lich festzuhalten.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unse­re Ange­bo­te sind – auch bezüg­lich der Preis­an­ga­ben – frei­blei­bend und unver­bind­lich. Ein Ver­trag kommt erst mit Zugang unse­rer schrift­li­chen und vom bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der Exo­En­er­gies GmbH unter­zeich­ne­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung zustande.

(2) Wir sind berech­tigt, die­ses Ange­bot inner­halb ver­tret­ba­rer Zeit und äuße­ren Umstän­den durch Zusen­dung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung anzu­neh­men. Die Exo­En­er­gies GmbH bestellt die Ware wie Sie im Auf­trag auf­ge­führt ist. Durch even­tu­el­le Umstän­de, die die Exo­En­er­gies GmbH nicht ver­tre­ten kann, wie z.B. Lie­fer­eng­päs­se, kann es sein, dass der Auf­trag auf ander­wei­tig lie­fer­fä­hi­ge Ware umge­än­dert wer­den muss. Der Kun­de wird über die Nicht­ver­füg­bar­keit unver­züg­lich infor­miert, der Auf­trag den Umstän­den ent­spre­chend umgesetzt.

(3) Die Mit­ar­bei­ter und Ver­käu­fer der Exo­En­er­gies GmbH sind nicht berech­tigt, münd­li­che Neben­ab­re­den zu tref­fen, die über den Inhalt der schrift­li­chen Auf­zeich­nun­gen hinausgehen.

(4) Druck- und Schreib­feh­ler sind für die Exo­En­er­gies GmbH nicht verbindlich.

(5) Tech­ni­sche Ände­run­gen bei Ange­bo­ten blei­ben im Rah­men des Zumut­ba­ren vorbehalten.

(6) An Abbil­dun­gen, Zeich­nun­gen und Kal­ku­la­tio­nen und sons­ti­ge Unter­la­gen – auch in elek­tro­ni­scher Form – behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Dies gilt ins­be­son­de­re für sol­che Unter­la­gen, die als „Ver­trau­lich” bezeich­net sind. Vor Ihrer Wei­ter­ga­be an Drit­te bedarf der Kun­de unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustimmung.

§ 3 Prei­se, Preisänderungen

(1) Die Prei­se schlie­ßen die gesetz­li­che Umsatz­steu­er ein.

(2) Wir behal­ten uns das Recht vor, unse­re Prei­se ent­spre­chend zu ändern, wenn zur­zeit der Lie­fe­rung oder Bereit­stel­lung Mate­ri­al­preis- und Tarif­än­de­run­gen ein­tre­ten. Über­stei­gen die letzt­ge­nann­ten Prei­se der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge die zunächst ver­ein­bar­ten um mehr als 8,5%, so ist der Kun­de berech­tigt, vom Ver­trag zurückzutreten.

(3) Soweit nicht aus­drück­lich schrift­lich anders ver­ein­bart, gel­ten unse­re Prei­se bei Abho­lung ab unse­rem Lager, ein­schließ­lich ggf. anfal­len­der Verpackung.

§ 4 Lieferung

(1) Alle von der Exo­En­er­gies GmbH genann­ten Ter­mi­ne und Fris­ten sind cir­ca-Anga­ben. Es wird kei­ne Gewähr für Belie­fe­rung durch unse­re Zulie­fe­rer, die Dau­er des Trans­ports und des­sen recht­zei­ti­ger Ankunft beim Kun­den über­nom­men. Lie­fer­zei­ten sind unverbindlich.

(2) Ter­mi­ne und Fris­ten ver­län­gern sich in der Wei­se, wie sich die Lie­fe­rung der Mate­ria­li­en oder Leis­tung ver­zö­gert. Die­se haben wir auch bei ver­bind­lich ver­ein­bar­ten Fris­ten und Ter­mi­nen nicht zu ver­tre­ten. Sie berech­ti­gen uns die Lie­fe­run­gen bzw. Leis­tung, um die Dau­er der Behin­de­rung zuzüg­lich eine ange­mes­se­ne Aus­lauf­zeit hin­aus­zu­schie­ben oder wegen des noch nicht erfüll­ten Teils ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurückzutreten.

(3) Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug, so ist die Exo­En­er­gies GmbH berech­tigt, den ihr ent­stan­de­nen Scha­den ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend zu machen. In die­sem Fall geht auch die Gefahr eines zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der gelie­fer­ten Ware auf den Kun­den über.

(4) Die Gefahr geht auf den Käu­fer über, sobald die Sen­dung von der den Trans­port aus­füh­ren­den Per­son an den Käu­fer über­ge­ben wor­den ist.

§ 5 Kündigungsrechte

(1) Wenn nach Abschluss des Ver­tra­ges Umstän­de bekannt wer­den, auf­grund derer die Zah­lung des ver­ein­bar­ten Ent­gel­tes gefähr­det ist, so ist die Exo­En­er­gies GmbH berech­tigt, den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund zu kün­di­gen und die Her­aus­ga­be der bereits gelie­fer­ten Gegen­stän­de zu ver­lan­gen. Ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung bleibt unbe­rührt. Eine der­ar­ti­ge Gefähr­dung liegt ins­be­son­de­re vor, wenn die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens droht oder sich aus Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men oder zu Pro­test gegan­ge­nen Schecks oder Wech­seln ergibt, dass der Kun­de sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht ord­nungs­ge­mäß nachkommt.

§ 6 Haftung

(1) Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen offen­sicht­li­cher Sach­män­gel der gelie­fer­ten Ware sind aus­ge­schlos­sen, wenn er uns den Man­gel nicht inner­halb einer Frist von 1 Woche nach Ablie­fe­rung bzw. Abho­lung der Ware anzeigt. Außer­halb unse­rer gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­haf­tung haf­tet die Exo­En­er­gies GmbH nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit und bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten. Im letzt­ge­nann­ten Fall ist die Haf­tung – außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit – auf ver­trags­ty­pi­sche, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­re Schä­den beschränkt. Jede wei­ter­ge­hen­de Haf­tung, gleich aus wel­chem Rechts­grund, ist aus­ge­schlos­sen. Ins­be­son­de­re haf­tet die Exo­En­er­gies GmbH nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn oder sons­ti­ge Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den. Soweit die Haf­tung der Exo­En­er­gies GmbH aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung ihrer Orga­ne und für Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, ins­be­son­de­re für Mitarbeiter.

(2) Die Exo­En­er­gies GmbH über­nimmt für ihre Arbei­ten die gesetz­li­che 2‑jährige Gewähr­leis­tung. Sie über­prüft jedoch nicht die Sta­tik des Gebäu­des und über­nimmt hier­für kei­ne Gewährleistung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen der Exo­En­er­gies GmbH, die gegen den Kun­den jetzt oder künf­tig zuste­hen, behal­ten wir uns das Eigen­tum an den gelie­fer­ten Waren vor (Vor­be­halts­wa­re). Der Kun­de darf über die Vor­be­halts­wa­re nicht verfügen.

(2) Der Kun­de ist ver­pflich­tet die Ware pfleg­lich zu behan­deln, ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Was­ser- und Dieb­stahl­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu versichern.

(3) Bei Zugrif­fen Drit­ter – ins­be­son­de­re Gerichts­voll­zie­her – auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Kun­de auf unser Eigen­tum hin­wei­sen und uns unver­züg­lich benach­rich­ti­gen, damit wir unse­re Eigen­tums­rech­te durch­set­zen und gemäß § 771 ZPO Kla­ge erhe­ben kön­nen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die in die­sem Zusam­men­hang ent­ste­hen­den gericht­li­chen oder außer­ge­richt­li­chen Kos­ten zu erstat­ten, haf­tet hier­für der Kun­de vollumfänglich.

(4) Bei Ver­ar­bei­tung und Ein­bau von Sachen erwirbt die Exo­En­er­gies GmbH Mit­ei­gen­tum an dem her­ge­stell­ten Werk in Höhe des Wer­tes des Pro­duk­tes zum ver­ar­bei­te­ten Zeit­punkt bzw. der Leis­tung, so lan­ge eine voll­stän­di­ge Zah­lung noch nicht erfolgt ist.

§ 8 Zahlung

(1) Ver­kaufs­per­so­nal und tech­ni­sches Per­so­nal sind zum Inkas­so in bar oder zur Sche­ck­ent­ge­gen­nah­me nicht berech­tigt. Im Übri­gen kön­nen Zah­lun­gen nur unmit­tel­bar an die Exo­En­er­gies GmbH oder auf eines von Exo­En­er­gies GmbH ange­ge­be­nes Bank- oder Post­scheck­kon­to erfolgen.

(2) Rech­nun­gen von der Exo­En­er­gies GmbH sind zahl­bar gemäß Zahlungsbedingungen.

(3) Die Ableh­nung von Schecks oder Wech­seln behal­ten wir uns aus­drück­lich vor. Die Annah­me erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Dis­kont- und Wech­sel­spe­sen gehen zu Las­ten des Kun­den und sind sofort fällig.

(4) Kommt der Kun­de nach 14 Tagen in Zah­lungs­ver­zug, so erhält sie von der Exo­En­er­gies GmbH eine Mah­nung mit einer Zah­lungs­auf­for­de­rung. Wird trotz­dem nicht inner­halb der Mahn­frist gezahlt, so ent­ste­hen Ver­zugs­zin­sen von 5% über dem Basis­zins­satz und Über­nah­me der Mahn­kos­ten, wie zum Bei­spiel Anwaltskosten.

(5) Wir sind berech­tigt, trotz anders lau­ten­der Bestim­mun­gen des Kun­den Zah­lun­gen zunächst auf des­sen älte­re Schul­den anzu­rech­nen, und wer­den den Kun­den über die Art der erfolg­ten Ver­rech­nung infor­mie­ren. Sind bereits Kos­ten und Zin­sen ent­stan­den, so sind wir berech­tigt, die Zah­lung zunächst auf die Kos­ten, dann auf die Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­leis­tung anzurechnen.

(6) Rech­nun­gen sind zahl­bar laut der Zah­lungs­be­din­gun­gen, die auf dem Auf­trags­for­mu­lar ersicht­lich sind.

§ 9 Schadensersatz

(1) Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die gelie­fer­te Ware abzu­neh­men und die ver­trags­ge­mä­ße Beschaf­fen­heit der Lie­fe­run­gen zu über­prü­fen. Wird die Abnah­me der Ware vom Kun­den unbe­rech­tigt ver­wei­gert, so kann Exo­En­er­gies GmbH dem Kun­den schrift­lich eine Nach­frist von 5 Werk­ta­gen set­zen. Wenn der Kun­de nach Ablauf der gesetz­ten Nach­frist die Abnah­me ver­wei­gert oder vor­her aus­drück­lich erklärt, nicht abneh­men zu wol­len, kann die Exo­En­er­gies GmbH vom Ver­trag zurück­tre­ten und Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung ver­lan­gen. In die­sem Fal­le ist die Exo­En­er­gies GmbH berech­tigt, unbe­scha­det der Mög­lich­keit einen höhe­ren tat­säch­li­chen Scha­dens­er­satz gel­tend zu machen, 20% der ver­ein­bar­ten Leis­tungs­ver­gü­tung als Scha­dens­er­satz zu for­dern. In die­sem Fal­le ist der Nach­weis des Scha­dens nicht erfor­der­lich. Der Scha­dens­be­trag ist höher anzu­set­zen, wenn Exo­En­er­gies GmbH einen höhe­ren Scha­den nachweist.

(2) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den – ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug – sind wir berech­tigt vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Vor­be­halts­wa­re her­aus­zu­ver­lan­gen und als Scha­dens­ge­bühr 20% von der Auf­trags­sum­me zu verlangen.

§ 10 Gerichts­stand, anwend­ba­res Recht

(1) Gerichts­stand ist aus­schließ­lich Dort­mund. Dies gilt auch, falls der Kun­de nach Ver­trags­schluss sei­nen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort aus der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land in das Aus­land ver­legt. Wei­ter­hin gilt die­se Rege­lung, falls Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt des Kun­den im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind.

(2) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land; die Gel­tung des UN-Kauf­rechts ist ausgeschlossen.

(3) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder nach Ver­trags­schluss unwirk­sam oder undurch­führ­bar wer­den, bleibt davon die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im Übri­gen unbe­rührt. An die Stel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mung soll die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Rege­lung tre­ten, deren Wir­kun­gen der wirt­schaft­li­chen Ziel­set­zung am nächs­ten kom­men, die die Ver­trags­par­tei­en mit der unwirk­sa­men bzw. undurch­führ­ba­ren Bestim­mung ver­folgt haben. Die vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend für den Fall, dass sich der Ver­trag als lücken­haft erweist.

Dort­mund, Dezem­ber 2022
Exo­En­er­gies GmbH · Air­port Dort­mund · Flug­platz 9 · 44319 Dortmund